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Sittenwidriger Eintrag in Online-Branchenverzeichnis

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Urteil des Landgerichts Wuppertal
Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 05.06.2014 (Az.: 9 S 40/14) entschieden, dass ein Vertrag über einen Eintrag in einem Online-Branchenverzeichnis sittenwidrig ist, wenn das Branchenverzeichnis praktisch wertlos ist, aber hohe Kosten verursacht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 40/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Sittenwidriger Eintrag in Online-Branchenverzeichnis durch das Landgericht Wuppertal behandelt.
Vertrag durch Rücksendung des „Brancheneintragungsantrages“ kam zustande.
Objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung identifiziert.
Internet-Branchenverzeichnis war in gängigen Suchmaschinen nicht auffindbar, daher quasi wertlos.
Klägerin zeigte kein Interesse an Nutzungszahlen ihres Verzeichnisses.
Verwendung des „Brancheneintragungsantrages“ zielte darauf ab, den Empfänger über den wahren Vertragsinhalt im Unklaren zu lassen.
Berufung durch die Kammer als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg betrachtet.

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Vertragsdetails und Kosten
(Symbolfoto: Panchenko Vladimir /Shutterstock.com)

Im konkreten Fall hatte die beklagte Firma einen „Brancheneintragungsantrag“ der klagenden Firma zurückgeschickt. Damit war ein Vertrag zustande gekommen, der die Beklagte verpflichtete, für einen Eintrag in das Online-Branchenverzeichnis „www.super-branchenbuch.de“ der Klägerin 910 Euro pro Jahr zu zahlen.
Bewertung des Gerichts
Das Gericht sah dieses Geschäft als sittenwidrig an, weil hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (§ 138 Abs. 1 BGB). Der Eintrag in dem Online-Verzeichnis war praktisch wertlos, da es über die gängigen Suchmaschinen wie Google nicht auffindbar war. Es hatte auch sonst quasi keine Nutzer. Gleichzeitig verlangte die Klägerin 910 Euro pro Jahr für di[…]


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