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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

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Landesarbeitsgericht Hessen – Az.: 12 Sa 264/10 – Urteil vom 12.07.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts C am Main vom 24. November 2009 – 18 Ca 4047/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte ist ein internationales Transport- und Logistikunternehmen mit Sitz in den A. In B beschäftigte sie an den Standorten Flughafen C und Flughafen D bis 2008 insgesamt 180 Mitarbeiter, davon 147 an ihrem Hauptumschlagsplatz in C. An beiden Standorten besteht ein Betriebsrat. Die Aufgabe der Beklagten besteht zum einen darin, Paketsendungen aus dem Ausland in Empfang zu nehmen und sie an Mitarbeiter der Schwestergesellschaft E zu übergeben, damit sie vom Flughafen C an ihre Ziele in B gelangen (Import). Zum anderen ist ihre Aufgabe, die von den Mitarbeitern der E gesammelten Sendungen für das Ausland zu bearbeiten, in unternehmenseigene Flugzeuge zu verladen und sie damit an den Zielort zu verbringen (Export).

Der Kläger, geboren am xx, ist seit dem Juli 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Vereinbarung im letzten Arbeitsvertrag ist er seit 2004 als Ramp Agent in der Abteilung Ramp Office beschäftigt und wird nach Tarifgruppe 5 des Firmentarifvertrags vergütet. Er erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von 3.000,– EUR.

Im Mai 2007 entschied die Beklagte angesichts des geplanten Nachtflugverbots und des Mangels an ausreichenden Expansionsflächen am Flughafen C, den Standort C D zu ihrem – und der gesamten G – Hauptumschlagplatz für Paketsendungen zu machen. Zu diesem Zweck beschloss sie, Teilbereiche ihrer operativen Abteilungen am Flughafen C zum 1.07.2010 nach D zu verlagern und die Belegschaft in diesen Abteilungen im Durchschnitt um 65 %, bezogen auf Vollzeitarbeitsplätze (FTE), zu reduzieren. Die Importaktivitäten in C sollten um 95 % (von täglich 15.000 auf 800 – 1000 Pakete pro Tag) und die Exportaktivitäten um 55 % (von 10.000 auf 4.500 Pakete pro Tag) reduziert werden. Damit einhergehend sollte die Anzahl der ein- und ausgehenden Flugzeuge von jeweils 29 an sieben Wochentagen auf jeweils 12 an vier Wochentagen reduziert werden. Von den Plänen waren die sechs operativen Abteilungen betroffen, darunter auch die Abteilung Ramp Office, in der der Kläger tätig war. U.a. war die Verlagerung von zwei (Fte) Ramp Agents vorgesehen.

Am 30.05.2008 schlossen die Beklagte […]


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