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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abmahntätigkeit rechtsmissbräuchlich – Bagatellverstoß

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 4 U 211/08
Urteil vom 24.03.2009
Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, Az.: 18 O 34/08

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. November 2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Beklagte betrieb einen ebay-shop und bot unter der Bezeichnung „…..“ über die Auktionsplattform ebay Schmuck und Accessoires an. Die von ihr eingestellten Angebote enthielten folgende Widerrufsbelehrung:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung …“
Wegen des weiteren Inhalts der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rücknahme der Ware wird auf den als Anlage K 1 überreichten Ausdruck verwiesen.
Die Klägerin bietet ebenfalls über die Auktionsplattform ebay u.a. Geldbörsen und Etuis an. Ihr Umsatz im August 2008 belief sich auf 184,88 €. Mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2008 forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.07.2008 auf, künftig keine Waren über ebay ohne eine ordnungsgemäße Belehrung über den rechtlich zutreffenden Fristbeginn für den Widerruf zu verkaufen, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und die mit 717,81 € bezifferten Abmahnkosten zu erstatten, basierend auf einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 € (vgl. Fotokopie der Abmahnung Bl. 27 ff d.A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie als Mitbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert sei. Ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gerich[…]


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