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WEG-Beschluss – Beseitigung von Hausschwammbefall

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 5/19 WEG – Urteil vom 09.08.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.

Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG. Das vorgenannte Grundstück ist bebaut mit einem Altbau (Vorderhaus), bestehend aus zehn Sondereigentumseinheiten (Nr. 1 bis 9) und fünf Neubauten auf dem rückwärtigen Teil (Hinterhäuser). Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 1 im Vorderhaus, belegen im Erdgeschoss links, nebst Stellplatz. Im Nachtrag zur notariellen Teilungserklärung vom 16. Mai 2007 (Anlage B2) heißt es in § 13 Abs. 3b): „Sämtliche Baukörper sollen, soweit dieses rechtlich möglich ist, separat voneinander bewirtschaftet werden. Sofern Angelegenheiten nur einen Baukörper betreffen, sind nur die dortigen Eigentümer zur Abstimmung berufen und zur Tragung der Kosten und Lasten verpflichtet.“ In der Eigentümerversammlung vom 18. Dezember 2018 (vgl. Protokoll gemäß Anlage K2) wurden zu den TOP 4 bis 13 – jeweils mehrheitlich – folgende Beschlüsse gefasst: die „fachgerechte Beseitigung der erkannten Schwamm- und Fäulnisschäden der WE 4 (1. OG rechts)“ für 29.455,22 € (TOP 4), Zugang zu den Sondereigentumen (TOP 4a), eine Sonderumlage über 29.455,22 € (TOP 5), „Wiederherstellungsarbeiten nach der Schwammbekämpfung (…) WE 2 (EG rechts) und WE 4 (1. OG rechts)“ für 16.537,72 € (TOP 6), eine Sonderumlage über 16.537,72 € (TOP 7), die „Untersuchung und ggfs. fachgerechte Beseitigung etwaiger Schwamm- und Fäulnisschäden in WE 1(EG links), WE 3 (1. OG links) und WE 5 (2. OG links)“ für 40.754,09 € (TOP 8), Zugang zu den Sondereigentumen (TOP 8a), eine Sonderumlage über 40.754,09 € (TOP 9), „Wiederherstellungsarbeiten in den WE 1 (EG links), WE 3 (1. OG links) und WE 5 (2. OG links) nach der Schwammbekämpfung“ für 23.828,98 € (TOP 10), eine Sonderumlage über 23.828,98 € (TOP 11), die „Instandsetzung der maroden Fußbodenkonstruktion (…) in WE 2 (EG rechts)“ für 60.221,50 € (TOP 12) und Sonderumlage über 60.221,50 € (TOP 13).


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