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Fußgängerpflichten beim Überqueren einer Straße

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LG Hamburg – Az.: 323 O 55/18 – Urteil vom 27.07.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten ihr aufgrund eines Verkehrsunfalls schadensersatzpflichtig sind, der sich am 20.01.2017 in H. ereignete.

Die Klägerin betrat an dem vorgenannten Tag gegen 18.30 Uhr als Fußgängerin in Höhe des Hauses S. F. … im Bereich der dortigen Tiefgarageneinfahrt die Fahrbahn, um diese zu überqueren. Der Beklagte zu 1. befuhr mit einem bei dem Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Volvo die S. F. Richtung H. Chaussee, so dass aus seiner Sicht die Klägerin die Fahrbahn von links nach rechts überquerte. Der Beklagte zu 1. erfasste die Klägerin, welche bei dem Zusammenstoß eine Fraktur im Bereich des Brustwirbelkörpers 12 erlitt.

Die Klägerin befand sich anschließend bis zum 07.02.2017 in stationärer Behandlung. Im Rahmen zweier Operationen am 26.01. und am 30.01.2017 wurden ein Fixateur interne eingebracht, der Brustwirbelkörper 12 teilweise entfernt und zwei Expander eingebracht. Eine Entfernung des Fremdmaterials soll im März 2018 erfolgen.

Der Beklagte zu 2. wies mit Schreiben vom 19.06.2017 seine Einstandspflicht zurück.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hafteten nach einer Quote von mindestens 2/3.

Sie behauptet, sie habe hinter „normalen“, geparkten Fahrzeugen die Straße betreten. Bis zur Kollision habe sie in Schrittgeschwindigkeit ca. 4,5 Meter auf der Fahrbahn zurückgelegt. Der Beklagte zu 1. sei mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h und ohne Licht gefahren.

Sie trägt weiter vor, sie sei unfallbedingt in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt gewesen und habe einen Verdienstausfall erlitten. Aufgrund der Verletzungen sei mit einem Dauerschaden zu rechnen.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche immateriellen und materiellen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 20.01.2017 in der S.n F. in H. auf einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, die Feststellu[…]


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