Streupflicht und Verkehrssicherung: Landgericht Köln weist Schmerzensgeldklage ab
In einem Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, ging es um die Frage der Verkehrssicherungspflicht und der sogenannten Streupflicht im Winter. Die Klägerin hatte Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert, nachdem sie behauptete, auf einer Fußgängerbrücke in Köln gestürzt zu sein. Die Brücke war am Tag des angeblichen Unfalls nicht gestreut worden. Die Klägerin machte geltend, dass die Beklagten ihre Pflichten zur Verkehrssicherung und zum Winterdienst vernachlässigt hätten, was zu ihrer Verletzung geführt habe. Das Hauptproblem in diesem Fall lag in der Frage, ob die Beklagten ihre Streu- und Verkehrssicherungspflichten verletzt hatten.
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Wer ist verantwortlich für die Streupflicht?
Schmerzensgeldforderung abgewiesen: Landgericht Köln sieht keine Verletzung der Streupflicht und Verkehrssicherungspflicht trotz Sturz auf Fußgängerbrücke. (Symbolfoto: Tricky_Shark /Shutterstock.com)
Die Fußgängerbrücke, auf der der Vorfall stattgefunden haben soll, gehört der Beklagten zu 2), während die Bahnsteige und Treppenabgänge im Eigentum der Beklagten zu 1) stehen. Die Beklagte zu 3) war für den Winterdienst zuständig. Die Klägerin argumentierte, dass alle Beklagten ihre jeweiligen Pflichten nicht erfüllt hätten, was zu ihrer Verletzung geführt habe.
Wettervorhersage als entscheidender Faktor
Die Beklagten wiesen darauf hin, dass die Wettervorhersage am Tag des angeblichen Unfalls keine Hinweise auf Glättebildung gegeben habe. Sie argumentierten, dass eine Streupflicht nur dann bestehe, wenn die Wetterbedingungen dies erforderlich machen. In diesem Fall sei die Temperatur über dem Gefrierpunkt gewesen, und der Taupunkt lag im Minusbereich, was das Risiko einer Glättebildung minimiere.
Rechtliche Grundlagen und Beweislast
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Beweislast für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trage. Selbst wenn es vereinzelte glatte Stellen gegeben hätte, würde dies nicht ausreichen, um eine a[…]