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Strafkammer des Landgerichts Potsdam hält Wehrpflicht für verfassungswidrig

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Eine Berufungskammer des Landgerichts Potsdam hat durch einen am 19.03.1999 verkündeten Beschluß ein Strafverfahren gegen einen sog. Totalverweigerer ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob die allgemeine Wehrpflicht und die darauf beruhenden Strafvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In erster Instanz war der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Berufungsgericht hält angesichts der veränderten militärischen und geopolitischen Lage den Fortbestand der allgemeinen Wehrpflicht für einen nicht mehr verhältnismäßigen Grundrechtseingriff. Nach Ansicht der Kammer kann dem Verteidigungsauftrag des Grundgesetzes in mindestens ebenso geeigneter, den einzelnen in seinen Grundrechten aber nicht belastenden Weise durch Einführung einer Freiwilligenarmee Rechnung getragen werden.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden im folgenden auszugsweise mitgeteilt:

 

23 (H) Ns 72/98 Landgericht Potsdam
79 Ds 172/94 Amtsgericht Potsdam
46 Js 1052/93 Staatsanwaltschaft Potsdam

Landgericht Potsdam

Vorlagebeschluß

 

In dem Strafverfahren

g e g e n xx w e g e n Dienstflucht b e s c h l o s s e n:

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Es ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, daß die allgemeine Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WehrPflG) und darauf basierend die Strafbarkeit der Dienstflucht (§ 53 ZDG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig sind.

 

Aus den Gründen:

I. Sachverhalt und Prozeßgeschichte:

II. Zulässigkeit der Vorlage

Die Vorlageberechtigung der kleinen Strafkammer nach Art. 100 Abs. 1 GG, 80 BVerfGG steht außer Frage; keine Bedenken bestehen auch gegen die Vorlagefähigkeit der Rechtsnormen, da es sich sämtlich um nachkonstitutionelle Gesetze handelt.

1. Frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht

Die Tatsache, daß sich das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht zu befas[…]


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