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Verkehrsunfall -Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

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AG Regensburg, Az.: 3 C 74/16, Urteil vom 12.04.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.01.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: snowing/Bigstock

Die Klage, mit welcher der Kläger als KFZ-Schadensgutachter gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines in einen Unfall verwickelten PKW aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen der Geschädigten … aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 05.01.2015 in …, eigenes restliches Gutachterhonorar in Höhe von noch 138,60 Euro geltend macht, ist begründet gemäß §§ 398 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.

Die Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die mit dem vom Kläger erstellten Schadensgutachten bei der Beklagten eingereichten Honorarrechnung vom 12.01.2015 in Höhe von 747,88 Euro erstattete die Beklagte dem Kläger lediglich 628,47 Euro. Da die Rechnung des Klägers nicht zu beanstanden ist, war die Beklagte auf die Differenz zu verurteilen.

Die vorgenannte Sachverständigenvergütung stellt einen ersatzpflichtigen Folgeschaden des Unfallereignisses dar, da dies auch bei dem im konkreten Falle eingetretenen Schaden am Fahrzeug des Geschädigten, welchen der Kläger letztendlich mit 3.050,24 Euro netto bewertet hat, aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, vgl. Palandt § 249 BGB Rz. 40.

Insbesondere handelte es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden, der eine derartige sachkundige Schadensfeststellung als überflüssig erscheinen ließe. Diese erübrigte sich im übrigen auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bloßen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstätte einzuholen, da es dem Geschädigten grundsätzlich freisteht, ob er die Schadensbeseitigung überhaupt durchführen lässt, oder ob er auf Gutachtensbasis mit dem Schädiger abrechnet und die Ersatzleistung anderweitig verwendet.

Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom K[…]


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