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Rechtsanwälte Kotz GbR

Belästigung der Allgemeinheit durch provokativer öffentlicher Cannabiskonsum

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AG Fürth (Bayern) – Az.: 441 OWi 952 Js 164259/19 – Urteil vom 08.01.2020

1. Der Betroffene wird wegen Belästigung der Allgemeinheit zu einer Geldbuße von 50,– Euro verurteilt.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 118 Abs. 1, Abs. 2 OWiG.
Gründe
I.

Der Betroffene verdient als selbständiger Geschäftsmann monatlich netto 1.000,00 €. Er hat keine Kinder und keine Schulden.

Der Betroffene ist bislang weder einschlägig noch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse steht der Sachverhalt fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Betroffenen sowie des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 04.12.2019.

II.

1.
Vor der Tat:
Der Betroffene bekommt aufgrund eines attestierten ADHS Cannabis verschrieben, und zwar vor allem die Sorte Bakerstreet, zuletzt auch – je nach Verfügbarkeit des Medikaments – die Marke Red Nr. 4 und Pedanios. Das Marihuana Red Nr. 4 enthält 21,4 THC, das Medikament Bakerstreet ist im Wesentlichen wirkungsgleich.

Am 29.09.2019 konsumierte der Betroffene auf dem Kirchweihgelände der Michaelis-Kirchweih ärztlich verordnetes THC, weshalb er vom Personal eines Sicherheitsdienstes und sodann von zwei Polizeibeamten des Platzes verwiesen wurde. Im Anschluss wurde er jeweils von einer Polizeistreife bei zwei Gelegenheiten beim Konsum von verschriebenen Cannabisprodukten in Fürth in einem parkenden PKW kontrolliert.

2.
Die Tat:
An Samstagen findet auf dem Platz in der Waagstraße in Fürth jeweils ein Bauernmarkt statt, so auch am 23.03.2019. Der Betroffene war der Auffassung, dass der Staat die Öffentlichkeitsarbeit vernachlässige, weil nicht kommuniziert werde, dass Cannabis kein Suchtpotenzial habe und es nicht toxisch sei. Deshalb begab er sich am 23.03.2019 gegen 09:30 Uhr auf den Platz in der Waagstraße und setzte sich dort auf einen Bistrotisch eines Restaurants mitten auf den Platz, um dort gut einsehbar einen wegen seiner größeren Ausmaße deutlich von einer Zigarette unterscheidbaren Joint mit Tabak und Cannabis – und zwar bewusst in Form eines als solcher deutlich erkennbaren Joints – zu konsumieren, wobei er Cannabis aufgrund ärztlicher Verschreibung konsumieren durfte. Dabei wusste der Betroffene, dass dies – wie bereits in der Vergangenheit – von Passanten als strafbarer Konsum von Betäubungsmitteln und damit als öffentlich begangene Straftat betrachtet werden würde. Diese Wirkung b[…]


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