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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dialer: Beweislast für die geltend gemachten Ansprüche

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Amtsgericht Saalfeld
Az: 1 C 564/02
Urteil vom 24.07.2003

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Saalfeld auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2003 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Vergütung für Telekommunikationsdienstleistungen gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte bezahlte auf die Rechnungen der Klägerin für den Monat März und April 2002 in Höhe von 772,57 Euro lediglich einen geringen Teilbetrag, so dass noch 735,32 Euro offen stehen. Bei dieser Summe handelt es sich um Entgelte für Verbindungen mit 0190-Nummern. Die Anwahl dieser Nummern löst unterschiedliche Verbindungsentgelte aus. Hinter den 0190-Nummern stehen so genannte „Mehrwertdiensteanbeiter“, die – insoweit nicht vorgetragen, allerdings gerichtsbekannt – einen Teil des gegenüber Normalgebühren erhöhten vom Kunden zu zahlenden Kommunikationsentgelte durch die Klägerin ausgekehrt erhalten.

Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass infolge der Anwahl der Mehrwertdienste im Vergleich zu den Vormonaten erheblich höhere Entgelte berechnet wurden, erteilte er der Klägerin einen Prüfauftrag. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er keine Kenntnis davon, dass die Verbindung auf Grund eines „möglicherweise“ vom Sohn der Beklagten heruntergeladenen „Dialers“ zu Stande gekommen war. Die durchgeführte Prüfung ergab, dass der Telefonanschluss ordnungsgemäß funktionierte. Die Klägerin hat dem Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt, welche Unternehmen sich hinter dem angewählten Mehrwertdiensteanbietern verbergen und hat dies damit begründet, dass sie infolge der TDSV gehalten sei, die letzten vier Nummern zu kürzen.

Die Klägerin beruft sich auf einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der automatisch erfassten gebührenpflichtigen Anrufe und meint, dass es Sache des Kunden sei, sein Datenverarbeitungssystem vor Missbrauch zu schützen.

Sie beantragt nach Teilklagerücknahme den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 735,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 21.07.2002 zu bezah[…]


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