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Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchlaufspende – Abziehbarkeit – Voraussetzungen

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BFH
Az: I R 20/05
Urteil vom 05.04.2006

Gründe:
I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) geleistete Spende steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, leistete im Dezember des Streitjahres (1995) an die Gemeinde G eine Scheckzahlung in Höhe von 10 000 DM. Der Scheck ist von einem der Gesellschafter der Klägerin (S) unterzeichnet und enthält den Zusatz „Spende zugunsten BSV G Sparte Fußball“. Die Gemeinde G reichte ihn nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) noch im Streitjahr an den begünstigten Sportverein (nachfolgend: Verein) weiter.

Die Klägerin behandelte die Scheckzahlung als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Im Zusammenhang mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr legte sie eine vom 19. September 1996 datierende Bescheinigung der Gemeinde G vor, in der bestätigt wird, dass die Spende zu gemeinnützigen Zwecken i.S. des § 52 der Abgabenordnung (AO 1977) verwendet werde. Ferner heißt es dort, dass die Spende an die von der Klägerin bestimmte Körperschaft weitergeleitet werde, wenn diese vom FA „mit Bescheid vom ___/vorläufiger Bescheinigung vom 13.08.1996 als begünstigte Empfängerin anerkannt ist“. Die genannte Bescheinigung war erteilt worden, nachdem der Verein im Juni 1996 seine Satzung an die abgabenrechtlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit angepasst hatte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte die Spendenzahlung nicht als gewinnmindernd an, da der Verein im Zeitpunkt des Erhalts der Spende noch nicht als gemeinnützig anerkannt gewesen sei. Die deshalb erhobene Klage hat das FG abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid in der Weise zu ändern, dass die Spende in Höhe von 10 000 DM gewinnmindernd berücksichtigt wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der begehrte Spendenabzug weder nach allgemeinen Grundsätzen noch aus Gründen des Vertrauensschutzes gewährt werden kann.

1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind bei einer Körperschaft vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG Ausgaben zur Förderung der als beso[…]


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