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Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten

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LG Bamberg – Az.: 1 U 152/18 – Beschluss vom 12.03.2019
1) Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 (Az.: 12 O 115/16) wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten im Berufungsverfahren zu tragen.

3) Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 94.880,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 94.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Zur Darstellung der Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Berufungsbegrünung vom 19.09.2018 (Blatt 202-208 d.A.).

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 (Az.: 12 O 115/16) ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 12 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 08.03.2019 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Der Senat ist in seinem Beschluss vom 08.01.2019 von dem Sachverhalt ausgegangen, wie er in dem Schriftsatz vom 08.03.2019 unter Ziffer 1. dargestellt wurde.

Zu den Ausführungen unter Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 08.03.2019 ist ergänzend auszuführen:
a) Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen
Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 8 des Beschlusses vom 08.01.2019 unter c) Bezug genommen. Selbst wenn das Vorbringen in der Berufungsbegrün[…]


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