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Rechtsanwälte Kotz GbR

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei fehlender Wohnwertverbesserung?

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AG Görlitz – Az.: 4 C 454/19 – Urteil vom 17.09.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 650,22 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Duldung der Durchführung von Modemisierungsarbeiten in der vom Beklagten bewohnten Wohnung im …

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die o.g. Wohnung ab dem 01.02.2015. Der Beklagte ist behindert, er ist blind, hat keine Beine und ist somit zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen.

Mit Schreiben vom 06.03.2019 kündigte die Klägerin, die auch Eigentümerin der gesamten Wohnanlage ist, die Durchführung von Modernisierungsarbeiten an.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 06.03.2019 (Blatt 14 ff. der Akte) Bezug genommen. Es wurde eine Mieterhöhung von voraussichtlich jährlich 650,22 EUR bzw. monatlich 54,18 EUR angekündigt.

Mit Schreiben vom 28.03.2019 (Blatt 16 der Akte) ließ der Beklagte durch den Mieterschutz-Verein mitteilen, dass für ihn die Duldung der angekündigten Maßnahmen unzumutbar sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Mieterschutz-Vereins vom 28.03.2019 (Blatt 16 der Akte) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, dass die Voraussetzungen für die Duldung der von ihr angekündigten Modernisierungsarbeiten vorliegen würden.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte nach wie vor auch mit seinem Rollstuhl unproblematisch den Balkon befahren könne und die Wohnungseingangstür ebenfalls kein Hindernis darstelle.

(Symbolfoto: Franck Boston/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, dass bei dem Austausch der Türen und Fenster ein weit verbesserter Wärmedurchgangskoeffizient von 0,7 W/m²K bestehen würde. Es folge eine erhebliche Energieeinsparung. Die Balkontür habe nicht extra erwähnt werden müssen, da diese verglast sei und damit zu den in dem o.g. Schreiben als Fenster beschriebene[…]


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