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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sicherungsverwahrung – nachträgliche Anordnung

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Bundesgerichtshof
Az: 5 StR 431/07
Beschluss vom 15.04.2008

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. Der Verurteilte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Verurteilte wurde am 3. Juni 1993 durch das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 15. Dezember 1993 rechtskräftig.

a) Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde:

Am Abend des 29. April 1992 fuhr der Verurteilte zum Haus der damals 24 Jahre alte W. , um mit ihr – die ihn zuvor abgewiesen hatte – gegebenenfalls auch gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren. Er hatte sich diesen Zeitpunkt ausgewählt, weil er wusste, dass ihr Ehemann nicht anwesend sein würde. Er brach in das in einem brandenburgischen Ort gelegene Haus von Frau W. ein, indem er sich über ein eingeschlagenes Fenster Zugang verschaffte. Frau W. , die durch die Geräusche auf den Einbrecher aufmerksam geworden war, bat ihn, zu gehen. Der Verurteilte, auf den eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,7 Promille einwirkte, versetzte ihr daraufhin Faustschläge in das Gesicht, ergriff ein Messer und trieb sie damit vor sich her. Spätestens nachdem er ihr mehrere Stichverletzungen an den Armen beigebracht hatte, entschloss er sich, Frau W. zu töten. Er stach mit einem zur Spitze hin kegelförmig zulaufenden Werkzeug mehrmals wuchtig auf ihren Rumpf ein, wodurch Herzbeutel und Bauchhöhle eröffnet sowie ein Lungenlappen durchtrennt wurden. Sodann schlug er elfmal heftig mit einem Beil oder Hammer auf den Kopf seines Opfers ein, was zur vollständigen Zertrümmerung von Hirn- und Gesichtsschädel führte. Diese Verletzungen führten innerhalb weniger Minuten zum Tod von Frau W. . Zwischenzeitlich war ihr durch Geräusche aufgewachter dreijähriger Sohn hinzugekommen. Der Verurteilte entschloss sich, auch ihn zu töten, um ihn als Tatzeugen auszuschalten. Mit[…]


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