OLG Brandenburg, Az.: 2 Ss (OWi) 103 B/00, Beschluss vom 15.06.2000
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 24. Januar 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 49, 41 Abs. 2 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 130 Deutsche Mark verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. Juli 1999 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesautobahn (BAB …) in Fahrtrichtung S. In Höhe von km 76,45 war eine Messstelle zur Geschwindigkeitskontrolle eingerichtet. Das von dem Betroffenen gesteuerte Fahrzeug wurde unter Einsatz eines Geschwindigkeitsmessgerätes des Fabrikats: Traffipax speedophot-M — bei durch Verkehrszeichen 274 (VZ 274) vorgegebener zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h — mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h gemessen, so dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung eines dem Ausgleich eventueller Messungenauigkeiten dienenden Toleranzwertes von 4 km/h — bei höchstzulässigen 100 km/h — 27 km/h betrug.
Hiergegen richtet sich die mit einer Sachrüge und mit Verfahrensbeanstandungen begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Wie seine Ausführungen im Gesamtzusammenhang belegen, beanstandet er vor allem und in erster Linie die Anordnung eines Fahrverbots.
Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die Feststellungen tragen den Rechtsfolgenausspruch nicht.
Als alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots kommt hier § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann zusätzlich zu einer Geldbuße ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Betroffene die Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Bußgeldkatalogverordnung enthält (standardisierte) Regelfälle grober und beharrlicher Pflichtverletzungen, bei deren Vorliegen die Anordnung eines […]