Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 14 U 202/13, Beschluss vom 16.04.2014
1. Der Senat beabsichtigt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2013, Aktenzeichen 306 O 126/09, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagten können hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2014, Az.: 306 O 126/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das landgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden.
Der Senat geht zunächst mit der Berufung davon aus, dass die Beklagte in vollem Umfang für die mit der Klage geltend gemachten Kosten einstandspflichtig ist, wenn die von der Klägerin behaupteten körperlichen und seelischen Schäden adäquat kausal auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind.
Dies ist entgegen der Auffassung der Berufung nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts der Fall, so dass es auf die von der Berufung vermisste Abgrenzung zwischen den Kosten für die Behandlung der orthopädisch-neurologischen Verletzungen sowie der Behandlung der psychisch bedingten Folgewirkungen nicht ankommt.
1. Dass die Zeugin … körperliche Verletzungen, insbesondere am Ellenbogen, durch den Unfall erlitten hat, war bereits erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die weitergehende Feststellung des Landgerichts, die Zeugin … habe unfallbedingt psychische Schäden erlitten. Zu dieser Feststellung ist das Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme gekommen. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
Symbolfoto: Von Artur Szczybylo /Shutterstock.coma. Zu Recht hat das Landgericht das Beweismaß des § 287 ZPO herangezogen, denn die psychische Beeinträchtigu[…]