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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtverteidigung – Längenzuschlag

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 Kammergericht Berlin
Az: 1 Ws 36/07
Beschluss vom 25.05.2007

In der Strafsache wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 25. Mai 2007 beschlossen:
Die Beschwerde der Pflichtverteidigerin, gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2007 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Rechtsanwältin xxx ist der früheren Angeklagten am 3. April 2006 zur Pflichtverteidigerin bestellt worden. In ihrem Antrag auf Festsetzung der Vergütung hat sie zunächst für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer am 25., 27. Oktober, 1. und 17. November 2006 neben der Terminsgebühr (Nr. 4120 VV RVG) jeweils eine zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4122 VV RVG (so genannter Längenzuschlag) in Höhe von 178,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diese Zusatzgebühr im Hinblick auf den Termin am 25. Oktober 2006 wegen der nur etwa zweistündigen Anwesenheit der Rechtsanwältin und im Übrigen mit der Begründung nicht zuerkannt, dass die Hauptverhandlung an den weiteren drei Tagen nach Abzug der jeweils etwa einstündigen Mittagspause nicht über fünf Stunden gedauert habe. Die Erinnerung der Rechtsanwältin, die sich nur gegen die Versagung des Längenzuschlags für den 27. Oktober, 1. und 17. November 2006 richtet, hat das Landgericht Berlin mit dem an-gefochtenen Beschluss verworfen. Die zulässige Beschwerde der Pflichtverteidigerin bleibt ohne Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin steht für die Sitzungen am 27. Oktober, 1. und 17. November 2006 eine zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4122 VV RVG nicht zu.

Der Längenzuschlag zu der Terminsgebühr wird dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gewährt, wenn er mehr als fünf (Nrn. 4110, 4116, 4122 VV RVG) oder mehr als acht Stunden (Nrn. 4111, 4117, 4123 VV RVG) an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Er soll dadurch bei langen Sitzungen einen festen Zuschlag erhalten, um den besonderen Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen zu honorieren, so dass er in diesen Fällen nicht ausschließlich auf die Bewilligung einer Pauschgebühr angewiesen ist (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 224). Ob und inwieweit bei der Berechnung der Zeit, die der Rechtsanw[…]


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