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Grundbuchverfahren: Berechtigtes Interesse eines Grundstücksnachbarn an der Grundbucheinsicht bei Grundstückserwerbsabsicht

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OLG Karlsruhe, Az.: 11 Wx 97/14
Beschluß vom 01.06.2015
Leitsätze
1. Das bloße Bestehen einer Nachbarschaft begründet für sich genommen kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO. Es müssen konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird (Anschluss an OLG Köln RNotZ 2010, 203).

2. Das von einem Antragsteller vorgetragene Interesse, ein Grundstück erwerben zu wollen, rechtfertigt nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO eine Grundbucheinsicht oder -auskunft nicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1991 – BReg 2 Z 17/91). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Antragsteller mit der Ortsgemeinde um den Ankauf von Waldgrundstücken konkurriert und diese amtliche Kenntnisse über die Eigentumsverhältnisse hat.

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamts Eberbach vom 9. Juli 2014 – GRG 520, 521/2014 – wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 1.000 festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich im Grundbuchverfahren gegen die Zurückweisung des von ihrem Rechtsvorgänger gestellten Antrags, Auskunft über die Eigentümer der ihrem Waldgrundstück benachbarten Flurstücke zu erteilen.

Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin hatte beantragt, ihm Auskunft über die Eigentümer verschiedener in der Nachbarschaft seines Waldgrundstücks gelegener Grundstücke zu erteilen. Zur Begründung hatte er durch Bezugnahme auf einen früheren, von seinem Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen gestellten Antrag ausgeführt, dass er Interesse am Kauf dieser Grundstücke habe, um das eigene Grundstück wirtschaftlich nutzen zu können; mit dem kleinen Grundstück könne ein Holzlaster nicht gefüllt werden. Die Auskunftserteilung sei auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten, weil er um den Ankauf mit der Ortsgemeinde konkurriere, bei der das Grundbuchamt angesiedelt sei und die daher Zugang zu den Eigentümerdaten habe.

Die Ratschreiberin des Grundbuchamts und auf Rechtsmittel des Rechtsvorgänger der Antragstellerin auch der Grundbuchbeamte haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Rechtsvorgänger der Antragsteller zusätzlich geltend macht, dass sie die Namen und Anschriften der Eig[…]


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