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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überlassung geschützter Software und Steuersatz

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BUNDESFINANZHOF
Az.: V R 14/01
Urteil vom 27.09.2001
Vorinstanz: FG Köln

Leitsätze:
Die Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.
Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.
Norm: § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993

Gründe
I.
Die Unternehmensberatung AG (AN), eine Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), befasste sich u.a. mit der Erstellung von Computer-Software für Wirtschaftsunternehmen. Aufgrund eines Vertrags mit der Lebensversicherungs AG (AG) vom 23. September 1993 über die „Erstellung eines EDV-Anwendungssystems für die Passive Rückversicherung in der Lebensversicherung“ übernahm sie die Erstellung von Spezialsoftware für deren Betrieb. In dem Vertrag heißt es u.a.:
„§ 1 Auftragsgegenstand und -ziel
Der AN erstellt für den AG eine Spezial-Software zur maschinellen, vollautomatischen Abwicklung aller Komponenten der Passiven Rückversicherung des AG. … Das System ist insgesamt nach modernem, aber erprobtem Stand der Wissenschaft und Technik mit dem Ziel eines hohen Grades an Automatisierung, leicht modifizierbarem Standardablauf, Erweiterungsfähigkeit, einheitlicher und anwenderfreundlicher Benutzeroberflächen, hoher Verfügbarkeit und bei dem gegebenen Umfeld annehmbarer Antwortzeit herzustellen; das System muss effizient und robust sein. … Das System soll in seiner Grundausprägung so angelegt sein, dass es auch außerhalb der Gegebenheiten bei dem AG anwendbar und modifizierbar ist.

§ 2 Leistungsbeschreibung und Vorgehensweise
Der Auftrag ist im Rahmen der bereits angesprochenen Anlage zu erfüllen, insbesondere sind folgende nachstehend schlagwortartig aufgeführten Leistungen zu erbringen: …“ (folgt die Leistungsbeschreibung)

„§ 5 Vergütung
Die […]


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