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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Hinterziehungszinsen

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 42/94
Urteil vom 24.08.2001
Vorinstanz: FG Düsseldorf

Leitsatz:
Ein Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden.
Norm: § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977

Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft, übergab dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) durch ihren Steuerberater am 24. Februar 1987 vor Beginn einer Lohnsteuer-Außenprüfung berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen für die Zeiträume IV/1983, 12/1984 und IV/1985, die zuvor nicht angemeldete Aushilfslöhne auswiesen. Sie bezahlte kurzfristig die nachgemeldeten Steuerbeträge. Der Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 23. März 1987 nahm auf die Nachmeldung der Steuerabzugsbeträge Bezug und führte im Übrigen zu keinen Beanstandungen. Das FA hob deshalb mit Bescheid vom 26. März 1987 den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen 1984 bis 1986 auf, wobei es darauf hinwies, dass die Pauschalsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Abgabe berichtigter Lohnsteuer-Anmeldungen nachgemeldet wurde.
Am 27. Januar 1988 fertigte das FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung einen Aktenvermerk, wonach ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen des Verdachts der fortgesetzten Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 397 der Abgabenordnung (AO 1977) eingeleitet werde. Schon am 26. Januar 1988 hatte dieses FA formularmäßig ein Schreiben an den Geschäftsführer der Klägerin verfügt, in dem auf dessen Selbstanzeige Bezug genommen und darauf hingewiesen wurde, dass „endgültige Straffreiheit nach § 371 Abs. 3 AO nur eintritt“, wenn die verkürzten Beträge innerhalb der vom FA festgesetzten bzw. festzusetzenden Zahlungsfrist entrichtet werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die nachgemeldeten Steuern seit fast einem Jahr bezah[…]


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