Finanzgericht München
Az: 14 K 1392/08
Urteil vom 21.05.2010
Tatbestand
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber dem Kläger zu Recht Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen festgesetzt hat.
Der Kläger erzielt steuerpflichtige Umsätze aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und war verpflichtet, seine Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste, dritte und vierte Kalendervierteljahr 2007 bis zum 10. April, 10. Oktober 2007 bzw. 10. Januar 2008 abzugeben. Sie gingen jedoch erst am 12. Juni 2007 (für das erste Quartal), am 24. Oktober 2007 (für das dritte Quartal) und am 11. Januar 2008 für das vierte Quartal 2007 beim Finanzamt ein.
Nachdem die Anmeldung für das erste Kalendervierteljahr 2007 eine Vorauszahlung von 1.651,14 EUR ergab, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Juni 2007 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 160,– EUR fest. Seinen dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass das automatisierte Verfahren des Finanzamts in einer Weise programmiert erscheine, die überwiegend der Erzielung fiskalischer Einnahmen diene. Der Zuschlag werde nur der Höhe nach beanstandet. Der Betrag übersteige seine Zinsvorteile um ein Vielfaches. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2008 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Die Anmeldung für das dritte Kalendervierteljahr 2007 ergab eine Vorauszahlung in Höhe von 424,08 EUR. Hierfür setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 40,– EUR fest.
Die Anmeldung für das vierte Kalendervierteljahr 2007 ergab eine Vorauszahlung in Höhe von 1.496,07 EUR. Hierfür setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 29. Januar 2008 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 140,– EUR fest.
Die gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2007 und 29. März 2008 eingelegten Einsprüche, die nicht begründet wurden, wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2008 als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass bei der überhöhten Festsetzung der drei Verspätungszuschläge in Höhe von bis zu 10 % des geschuldeten Betrages das […]