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Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuerberater – Einholung von Auskünften bei dem Finanzamt

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BUNDESGERICHTSHOF
AZ.: IX ZR 188/05
Urteil vom 08.02.2007
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Az.: 1 O 66/03, Entscheidung vom 06.11.2003
OLG Karlsruhe, Az.: 13 U 138/03, Entscheidung vom 26.10.2005

Leitsätze:
1. Nach dem Gebot des sichersten Weges kann der Steuerberater gehalten sein, die Einholung einer Auskunft des Finanzamtes zu empfehlen, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt ist und die Beratung eine einschneidende, dauerhafte, später praktisch nicht mehr korrigierbare rechtliche Gestaltung betrifft.
2. Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Verkaufs sämtlicher Anteile an einer Kommanditgesellschaft nach einem „Tranchenmodell“.

In dem Rechtsstreit hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 13. Zivilsenat in Freiburg – vom 26. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerinnen waren alleinige Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft.
Anfang 1999 beabsichtigten sie, ihre Gesellschaftsanteile zu veräußern.
Sie beauftragten die beklagte, auch aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sie sowohl steuerlich als auch rechtlich bei der Vertragsgestaltung zu beraten.
Dem zunächst mit dem späteren Erwerber ausgehandelten Vertragsentwurf vom 26. August 1999, den die Beklagte am 30. August 1999 erhalten hatte, lag das so genannte Tranchenmodell zugrunde. Die KG sollte in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden, der Käufer in einem ersten Schritt 50 % der Gesellschaftsanteile (mit 51 % der Stimmen) übernehmen, der Kaufpreis von 7 Mio. DM sollte in Teilbeträgen gezahlt werden, davon die erste Hälfte im zweiten Halbjahr 1999 bei gleichzeitigem Ausgleich des negativen Kapitalkontos, die zweite Hälfte in fünf Teilbeträgen jährlich jeweils gegen Übertragung von 10 % der Kommanditanteile. Entsprechende K[…]


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