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Arbeitszeugnis – unrichtige Leistungsbeurteilung

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LAG Nürnberg
Az.: 7 Sa 641/08
Urteil vom 16.06.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 31.07.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Die Klägerin war vom 01.10.2004 bis 30.09.2007 bei der Beklagten beschäftigt.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG abgesehen und auf das Urteil des Erstgerichts Bezug genommen.
Das Erstgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.07.2008 stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten am 06.08.2008 zugestellt.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 27.08.2008 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Die Beklagte macht weiterhin geltend, zwischen den Parteien sei eine verbindliche Absprache bezüglich des Inhalts des Arbeitszeugnisses nicht zustande gekommen. Sie beruft sich ferner darauf, dass ehrlicherweise kein Vertragspartner vom anderen Teil verlangen könne, eine auch nach außen wirkende vorsätzlich unrichtige Erklärung abzugeben, die den Erklärenden zugleich dem Risiko aussetze, wegen der Unrichtigkeit der Erklärung in Haftung genommen zu werden.
Die Klägerin habe keinen klagbaren Anspruch darauf, dass der Passus „Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei“ in das Zeugnis aufgenommen werde. Das Zeugnis wäre dann nicht nur grob unrichtig, es wäre in diesem Punkt vollständig das Gegenteil dessen, was Sachverhalt gewesen sei. Es läge mit dem geforderten Arbeitszeugnis eine falsche und sittenwidrige Behauptung vor. Das Erstgericht habe die Messlatte für Sittenwidrigkeit zu hoch gehängt.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 31.07.2008, Az. 2 Ca 215/08 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klagepartei trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin macht geltend, aus ihrer Sicht sei das Zeugnis, so wie es beantragt sei, schlicht als richtig geschuldet. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätten sich die […]


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