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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudekauf: Vermietung und Selbstnutzung – Darlehenszinsen absetzbar

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 65/00
Urteil vom 09.07.2002
Vorinstanz: Niedersächsisches FG – Az.: 10 K 297/97 – Urteil vom 9. März 2000

Leitsätze:
1. Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130).
2. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen zahlt.

Gründe
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1993 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Nach § 2 des notariellen Kaufvertrags betrug der Kaufpreis 268 000 DM. Davon entfiel gemäß Satz 2 des § 2 auf die Obergeschosswohnung mit einer Größe von 64,04 qm ein Kaufpreisanteil von 115 480,56 DM und auf die Erdgeschosswohung mit einer Grundfläche von 84,58 qm ein Kaufpreisanteil von 152 519,44 DM. Die Zahlung sollte nach Satz 3 des § 2 des Kaufvertrages auf das bei der Sparkasse noch zu benennende Notaranderkonto erfolgen.
Der Kläger schloss zur Finanzierung des Objekts mit seiner Bank drei Darlehensverträge mit den Nummern 4099974/00 (im Folgenden: 00), 4099974/01 (im Folgenden: 01) und 4099974/02 (im Folgenden: 02) ab. Das Darlehen 00 ordnete er der Wohnung im Obergeschoss zu, die er vermieten wollte und ab Mai 1993 auch tatsächlich vermietete. Die Darlehenssumme betrug 115 480 DM bei einer Laufzeit von zehn Jahren, einem Zinssatz von 7,25 v.H. und einem Auszahlungskurs von 100 v.H.

Die Verträge 01 und 02 ordnete der Kläger der Wohnung im Erdgeschoss zu, die er selbst zu nutzen beabsichtigte. Der Vertrag 01 betraf ein Darlehen in Höhe von 74 520 DM mit […]


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