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Verschulden Prozessbevollmächtigten – Zurechnung zur Partei

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: 14 U 216/02
Beschluss vom 26.07.2002
Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf – Az.: 31 C 4911/02

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juli 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:
Die bei dem Oberlandesgericht eingelegte Berufung des Klägers – nur hierüber hatte der Senat zu entscheiden, da die wegen funktioneller Zuständigkeit erfolgte Verweisung an das Oberlandesgericht nicht bindend ist – hat in der Sache keinen Erfolg, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden und damit unzulässig ist (§ 522 Abs.1 Satz 2 ZPO).
Die Berufung ist bei dem hierfür gem. § 119 Abs.1 Nr.1 b) n.F. GVG zuständigen
Oberlandesgericht erst am 17.12.2002 (Bl. 125) und damit nach Ablauf der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingegangen, die am 26.9.2002 endete ,weil das Urteil dem Kläger am 26.8.202 zugestellt worden ist (Bl.61), § 517 ZPO.
Der von dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen. Denn der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Fristversäumung resultierte daraus, dass der Klägervertreter Berufung zunächst bei dem – hierfür in Fällen, in denen eine Partei ihren Wohnsitz bei Rechtshängigkeit im Ausland hat, nach der Änderung durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr zuständigen – Landgericht eingelegt hat. Das hierin liegende Verschulden seines Vertreters ist dem Kläger gem. § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen. Dem Vertreter des Klägers hätte die Gesetzesänderung, die zum fraglichen Zeitpunkt bereits seit über 1/2 Jahr in Kraft war, bekannt sein müssen. Der Rechtsanwalt ist gehalten, sich über Gesetzesänderungen in angemessener Frist zu informieren (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 233 Rdn. 23 „Rechtsirrtum“).
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das Landgericht seine Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht hätte we[…]


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