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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

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AG Dannenberg, Az.: 31 C 422/15 Urteil vom 20.09.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw VW Golf am 16. Jan. 2015 die Bundesstraße 191 in Richtung Dannenberg. Zwischen Pudripp und Karwitz überholte der Kläger einen Lkw und befand sich bereits auf der Überholspur. Die direkt hinter dem Lkw fahrende Frau B-N, deren Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, übersah den Kläger und scherte ebenfalls aus, um den Lkw zu überholen. Dabei kam es zu einer streifenden Berührung der beiden Fahrzeuge im vorderen Bereich des Kotflügels und der Tür. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat ihr Alleinverschulden eingeräumt und die Beklagte gesteht die Haftung dem Grunde nach zu 100 % zu. Wegen der am Pkw des Klägers eingetretenen Schäden verlangt der Kläger Reparaturkosten von brutto 8.886,52 €. Das Fahrzeug ist bereits repariert worden. Die Beklagte hat an den Kläger Reparaturkosten in Höhe von 5.360,08 € gezahlt. Der Kläger verlangt weiterhin eine Wertminderung in Höhe von 300,00 €, die die Beklagte vollständig ausgeglichen hat. Der Kläger hatte darüber hinaus eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 344,00 € geltend gemacht, die Klage aber insoweit zurückgenommen. Gemäß der Abrechnung der Beklagten vom 13. März 2015 hat diese Mietwagenkosten in Höhe von 418,88 € gezahlt. Auf die verlangte Unkostenpauschale von 25,00 € hat der Kläger eine Erstattung von 20,00 € erhalten. Wegen der Abrechnungsschreiben der Beklagten wird auf die Anlagen K4 B und K6, Bl. 48 ff. d. A., Bezug genommen. Nach einem Gegenstandswert von 6.098,96 € hat die Beklagte darüber hinaus die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr ausgeglichen. Wegen der Schadenshöhe und der Reparaturkosten hat der Kläger mit Hilfe des Autohauses St GmbH das Ingenieurbüro S1 beauftragt, das mittels des Live Expert Systems die Reparaturkostenhöhe von brutto in Höhe von 8.886,52 € ermittelt hat (Bl. 8 ff. d. A.). Die Beklagte hat dieses Sachverständigengutachten abgelehnt und ein Gutachten des Ingenieur- und Sachverständigenbüros S2 und P vom 03. März 2015 eingeholt. Die Besichtigung durch den Sachverständigen S2 erfolgte am 23. Feb. 2015 auf dem Gelände des Autohauses St als das Fahrzeug bereits repariert war. Dieser ermittelte letztendlich Reparaturkosten von brutto 5.360,08 € (Bl. 108 ff. d. A.). Der Kläger hat bisher lediglich die von der Beklagten an den Kläger gezahlte Reparaturkostensumme an das Autohaus St für die Reparaturkosten gezahlt. Wegen der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten trägt der Kläger bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung von 150,00 €, die an den Klägervertreter gezahlt worden ist und im Übrigen liegt eine Rückabtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung vor, so dass der Kläger ermächtigt ist, bereits vorverauslagte Aufwendungen geltend zu machen (Bl. 154 d. A.). Der Sachverständige S1 hat wegen der vorgenommenen Begutachtung Sachverständigenkosten in Höhe von 962,71 € in Rechnung gestellt, die der Kläger bislang nicht ausgeglichen hat (Bl. 65 d. A.). Der Kläger hat die Auftragserteilung am 19. Jan….


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