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Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG – Verfassungswidrigkeit

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 46/05
Urteil vom 22.05.2006

Leitsätze:
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.

Tatbestand:
A.
Gegenstand der Vorlage I. Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Volkswirt und war im Streitjahr 1996 bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Jahren 1993 bis 1996 bereitete sich der Kläger außerdem auf die Steuerberater-Prüfung vor, die er aber nicht bestand.
Der Kläger gab am 30. Dezember 2002 seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) ab. Das FA lehnte die Einkommensteuerveranlagung mit Bescheid vom 3. Januar 2003 ab, da der Antrag auf Durchführung der Veranlagung nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
Mit dem Einspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe seit Beginn seiner Berufstätigkeit im Jahr 1991 mit einer Ausnahme noch nie eine Einkommensteuerveranlagung beantragt. Vielmehr sei er für die Veranlagungszeiträume bis 1995 immer durch das FA mittels Erinnerung und Androhung von Zwangsgeld zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert worden. Ihm sei erstmals am 16. Januar 2003 von einer Bediensteten des FA fernmündlich erläutert worden, was eine Antragsveranlagung sei und welche Wirkung diese habe. Zuvor sei ihm nur die Sieben-Jahres-Frist für die Festsetzungsverjährung bekannt gewesen. Er habe nicht gewusst, dass § 46 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 1996 ersatzlos aufgehoben worden sei. In dem „Kleinen Ratgeber 1996 für alle Lohnsteuerzahler“ sei noch der den Veranlagungszeitraum 1995 betreffende Gesetzestext abgedruckt worden. In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung fü[…]


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