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Provisionsanspruch Makler gegen Vorkaufsberechtigten

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LG Frankenthal – Az.: 8 O 158/17 – Urteil vom 28.12.2017

1. Der Beklagte wird unter Abweisung des weiter gehenden Zinsbegehrens verurteilt, an die Klägerin 7.104,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 7.104,30 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach dessen Ausübung eines Vorkaufsrechts auf Zahlung von Maklerhonorar in Anspruch.

Die Schwester des Beklagten, A, war (Wohnungs-)Eigentümerin der Erdgeschoßwohnung im Anwesen Straße in Ort. Dieses Eigentum war mit einem dinglichen Vorkaufsrecht zu Gunsten des Beklagten, des Eigentümers der im Obergeschoss dieses Anwesens gelegenen Wohnung, belastet.

Die Schwester des Beklagten entschloss sich, ihre Eigentumswohnung zu veräußern und beauftragte die Klägerin GmbH mit Sitz in der Straße in Ort (nachfolgend: Klägerin) durch Maklervertrag vom 09/11.07.2016 (GA 41) mit dem Nachweis oder der Vermittlung eines Käufers. Als Provision waren 3,57 % (brutto) des notariell beurkundeten Kaufpreises vereinbart, wobei weiter vereinbart war, dass die Gesellschaft auch vom Käufer eine Maklerprovision verlangen kann. Die Klägerin vermittelte die fragliche Immobilie an den Interessenten B in Ort, nachdem sie am 28.07.2016 auch mit diesem einen Maklervertrag unter Vereinbarung einer Käuferprovision von ebenfalls 3,57 % (brutto) des notariell beurkundeten Kaufpreises geschlossen hatte (GA 38).

Die Verkäuferin A schloss am 23.11.2016 mit B unter Vereinbarung eines Kaufpreises in Höhe von 199.000,– € einen notariellen Kaufvertrag1 über die genannte Immobilie. Dieser Vertrag enthält in Ziff. XIII eine sog. Maklerklausel, durch die sich Käufer und Verkäufer im Sinne eines Vertrages zu Gunsten Dritter verpflichteten, der Klägerin jeweils eine Provision in Höhe von 3,57 % (brutto) des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 199.000,– € zu zahlen.

Der Beklagte machte daraufhin von seinem Vorkaufsrecht betreffend die Immobilie Gebrauch. Der Notar C überließ dem Beklagten einen Vertragsentwurf, der ebenfalls eine Maklerklausel zu Guns[…]


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