OLG Naumburg, Az.: 7 U 13/18, Urteil vom 01.06.2018
In dem Rechtsstreit hat der 7, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2018 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Oktober 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer 11 O 357/17, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.282 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Die Berufung ist zulässig.
Symbolfoto: sarayut/BigstockDie Beklagten haben mit ihrer Berufung erkennbar geltend gemacht, dass die landgerichtliche Entscheidung auf einer Rechtverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Sie haben mit der Berufung dargetan, das Landgericht habe die Beweislast für den Zugang der Widerrufsbelehrung verkannt und zu Unrecht angenommen, der Beklagtenvortrag zum fehlenden Zugang der Widerrufsbelehrung sei nicht hinreichend substantiiert. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
2. Die Berufung ist auch begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Maklerprovisionsanspruch weder aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu, denn die Beklagten haben den mit der Klägerin zustande gekommenen Maklervertrag mit Schreiben vom 10. März 2017 fristgerecht widerrufen und sind daher an ihre auf den Abschluss des Maklervertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr gebunden.
a) Die Beklagten haben den Widerruf erklärt.
Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB muss aus der Erklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Diesen Anforderungen genügt die Erklärung der Beklagten vom 10. März 2017, in der sie der Klägerin mitgeteilt haben, die „Provisionsvereinbarung vom 29. April 2016“ zu widerrufen.
b) Wie das Landgericht bereits zutreffend entschieden hat, stand[…]