BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 164/00
Urteil vom 13.11.2002
Vorinstanz: FG Düsseldorf – Urteil vom 29.02.2000 – Az.: 9 K 8828/98 E
Leitsätze:
Ein Arbeitszimmer kann auch dann „häuslich“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG sein, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann.
Gründe
I.
Streitig ist, ob ein Arbeitszimmer, das sich in einem Anbau zum Wohnhaus der Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann, unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus, das über eine Wohnfläche von insgesamt 233 qm verfügt. In einem Anbau befindet sich ein weiterer Raum von 89 qm. Der Anbau verfügt über einen eigenen Eingang vom Garten des Wohnhauses aus; einen Durchgang zwischen Wohnhaus und Anbau gibt es nicht. Der Garten ist von der Straße aus nicht zugänglich; er kann nur von der Küche und vom Esszimmer des Wohnhauses aus oder durch die Garage betreten werden.
Der Kläger nutzte den im Anbau gelegenen Raum als Arbeitszimmer. Mit der Einkommensteuererklärung 1996 machte er hierfür Aufwendungen in Höhe von 13 477 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die Aufwendungen lediglich in Höhe von 2 400 DM. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Den Einwand der Kläger, das Arbeitszimmer liege außerhalb der Wohnräume und sei daher kein „häusliches“ Arbeitszimmer, wies das FA mit der Begründung zurück, der Anbau bilde zusammen mit dem Wohnhaus eine bauliche Einheit und falle dementsprechend unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG.
Das Finanzgericht (FG) schloss sich dieser Auffassung an. Es stellte fest, dass die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers durch den Kläger zwar mehr als 50 v.H. seiner gesamten beruflichen Tätigkeit betrug, das Arbeitszimmer aber nicht den Mittel[…]