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Antragsfrist – Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 49/04
Urteil vom 22.05.2006

Leitsätze:
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1998 maßgeblichen Fassung vom 16. April 1997 (BGBl I 1997, 821) mit dem GG insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.

Tatbestand:
A.
Gegenstand der Vorlage I. Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gab am 29. Dezember 2000 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) einen Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 sowie die Anlage N ab. Auf dem Mantelbogen hatte die Klägerin das Kästchen „Einkommensteuererklärung“ angekreuzt, ihre persönlichen Angaben eingetragen und ihre Unterschrift geleistet. Bei den Sonderausgaben und Kirchensteuern hatte sie „wird noch beziffert“ eingetragen. Auf der Anlage N hieß es beim Bruttoarbeitslohn „OFD (wird noch beziffert)“. In Zeile 7 der Anlage N hatte die Klägerin bei den Versorgungsbezügen eingetragen: „Halbwaisenrente OFD und LVA wurde in 1998 keine gezahlt“. Dem Mantelbogen und der Anlage N war ein Schreiben der Klägerin beigefügt, in dem sie dem FA mitteilte, ihrer Mutter sei für 1998 kein Kindergeld für sie gezahlt worden. Aus diesem Grunde habe die Mutter der Oberfinanzdirektion (OFD) X die gesamten Einkünfte der Klägerin nachweisen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen müssen. Diese Unterlagen seien bisher noch nicht zurückgereicht worden, da noch nicht endgültig entschieden worden sei.
Das FA setzte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 2001 eine Frist bis zum 31. Januar 2001 zur Vervollständigung der Einkommensteuererklärung. In diesem Schreiben wies das FA darauf hin, der Antrag auf Veranlagung müsse zurückgewiesen werden, wenn sich die Klägerin bis zu dem genannten Termin nicht äußere. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist lehnte das FA die Veranlagung zur Einkommensteuer für 1998 mit Bescheid vom 12. Februar 2001 ab.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren gewährte das FA der Klägerin Fristen bis zum 30. März 2001 und sodann bis zum 17. Apri[…]


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