Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugpreisrückerstattung nach Flugannullierung im Falle der Insolvenz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 17/21 – Urteil vom 10.08.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2020 (Az. 31 C 1960/20 (38)) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger begehren die Rückerstattung des Flugpreises nach coronabedingter Flugannullierung.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts buchten die Kläger am 04.08.2019 bei der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen Flüge von Frankfurt am Main nach Windhoek für den 06.04.2020 und zurück von Windhoek nach Frankfurt am Main für den 18.04.2020 zu einem Beförderungsentgelt in Höhe von 1.249,98 € pro Person.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.12.2019 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und gemäß §270 InsO ein Sachwalter bestellt. Das Beförderungsentgelt war zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig gezahlt.

Nachfolgend annullierte die Beklagte die Flüge wegen der so genannten Corona-Pandemie.

Die Kläger forderten die Beklagte zur Erstattung der Flugscheinkosten auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Mit der beim Amtsgericht am 04.05.2020 eingegangenen und der Beklagten am 04.06.2020 zugestellten Klage haben die Kläger unmittelbar von der Beklagten die Rückzahlung der Ticketkosten nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit begehrt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden gemäß § 258 InsO. Im Insolvenzplan ist u.a. Folgendes geregelt:
 „C.VI. Quotenregelung
1. Basisquote
Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO erhalten auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine „Basisquote“ in Höhe von 0,1 %.
2. Zusatzquote
Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO erhalten zudem auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine Zusatzquote.

Der als „Zusatzquote“ an die Gläubiger zu zahlende Betrag entspricht dem quotenmäßigen Anteil ihrer quotenberechtigten Forderung (im Verhältnis zu allen quotenberechtigten Forderungen) an dem Zusätzlichen Ausschüttungsbetr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv