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Tatrichterliche Beweiswürdigung – Lückenhaftigkeit und Unzulänglichkeit

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OLG Celle – Az.: 3 Ss 50/19 – Beschluss vom 16.09.2019

Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil des Amtsgerichts Geestland vom 29. August 2018 – auch, soweit es die Mitangeklagten betrifft, – mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung – Schöffengericht – des Amtsgerichts Geestland zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagte K. und die nichtrevidierenden Mitangeklagten L. und C-P. jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von vier, sechs bzw. zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen betreuten die Angeklagten am 23. Juni 2017 eine Gruppe von 17 Kindern der Klassenstufen 1 bis 4 im Rahmen der Hortbetreuung durch die Kindertagesstätte, bei der die Angeklagten angestellt waren, und verletzten während eines Schwimmbadbesuches ihre Aufsichts- und Schutzpflichten, wodurch sie schuldhaft den Tod durch Ertrinken der siebenjährigen A.P.J. verursachten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte K. mit der Sprungrevision. Sie rügt das Fehlen einer tragfähigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung, insbesondere die unterbliebene Mitteilung der Einlassungen der Angeklagten und der Ergebnisse der einzelnen Beweiserhebungen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, unter Verwerfung der Revision im Übrigen das Urteil, soweit es die Angeklagte K. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, weil den Urteilsgründen entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Umstände das Amtsgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten für unerlässlich im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB erachtet.

Die Nebenklägerin und der Nebenkläger haben beantragt, die Revision zu verwerfen.

Die Revision der Angeklagten K. hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten (§ 357 StPO).

1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil Angaben dazu fehlen, wie sich die Angeklagten zur Sache eingelassen haben und wie diese Einlassungen vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme zu bewerten sind.

a) Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassungen d[…]


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