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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rahmengebühr – Toleranzgrenze von 30 %

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Amtsgericht Limburg
Az: 4 C 1293/08 (12)
Urteil vom 28.10.2008

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Limburg durch die Richterin am Amtsgericht im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 28.10:2008 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger wegen der Restforderung in Höhe von 277,96 € aus der Rechnung Nr. 0800226 vom 18.06.2008 des Rechtsanwalts pp. zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 557;46 € vorn 21.07. – 08.08.2008 und aus 277,96 € seit 09.9.08.2008 freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gemäß §§ 313 a, 511 ZPO)
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten restlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund einer Vertretung im Ordnungswidrigkeitenverfahren des Amtsgerichts Hadamar. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag bei der Beklagten, bei welcher der Kläger versichert ist. Der Freistellungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist von dieser durch Zahlung des Betrages an den Rechtsanwalt pp. zu begleichen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Gebührenrechnung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht zu beanstanden. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat zutreffend die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens kommt es gemäß § 14 RVG insbesondere auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an. Nach diesen Ermessenskriterien ist die Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens zu bestimmen. Der weite Rahmen, für den sich der Gesetzgeber beim RVG für sämtliche Gebühren entschieden hat, ermöglicht eine flexible Gebührengestaltung des Rechtsanwalts. Bei der Bestimmung der jeweiligen Gebühr hat der Rechtsanwalt diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ihm wird hierbei ein allgemeiner Rahmen zugestanden, innerhalb dessen seine Entscheidung durch das Gericht nicht überprüfbar ist. So wurde im Rahmen der Geltung der BRAGO in der Regel davon ausgegangen, dass die von dem Rechtsanwalt im Rahmen seines Ermessens in Ansatz gebrachte Gebühr auch dann nicht unbillig ist, wenn sie von der als angemessen anzusehenden Gebühr i[…]


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