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Entgeltfortzahlung Arbeitnehmer und § 108 SGB VII

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 70/06
Urteil vom 12.06.2007

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. März 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte lud am 21. Juli 2001 P. und andere Nachbarn zum Richtfest für sein Haus ein. Bei dieser Gelegenheit half unter anderem auch P., Dachlatten und Dachpfannen aufs Dach zu bringen. Er stürzte dabei von der Leiter, verletzte sich schwer und war geraume Zeit arbeitsunfähig.

Der Beklagte meldete den Unfall bei der Bauberufsgenossenschaft Hannover, an die er zuvor Beiträge bezahlt hatte. Diese kam für Behandlungskosten und Rehabilitationsmaßnahmen auf.

Die Klägerin zahlte für ihren unfallverletzten Arbeitnehmer P. das Entgelt fort und verlangt ihre Aufwendungen vom Beklagten ersetzt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Unfall auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten – und nicht etwa auf Unaufmerksamkeit des P. – beruhe; außerdem sei ihr Vortrag zu möglichen Verkehrssicherungspflichten unsubstantiiert. Der Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung bereits geleisteter 500 EUR gab es statt.

Die Berufung der Klägerin war im Ergebnis erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Entgeltfortzahlung im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil zugunsten des Beklagten § 104 SGB VII eingreife. Der Beklagte sei Unternehmer eines nicht gewerbsmäßigen Hausbaus gewesen. Zu diesem Unternehmen habe P. am Unfalltag in einer „sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung“ im Sinn des § 104 Abs. 1 SGB VII gestanden. Dies ergebe sich aus der beigezogenen Akte der Bauberufsgenossenschaft Hannover. P. sei eine beschäftigtenähnliche Person gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gewesen, weil seine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für den Beklagten und nach ihrem Gesamtbild arbeitnehmerähnlich gewesen sei.

Da die Klägerin einen Anspruch geltend mache, den sie gemäß § 6 EFZG von P. auf […]


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