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Gebührenabrechnung nach DAV-Abkommen – Anspruchsverzicht auf weitere Ansprüche? 

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BGH
Az: VI ZR 76/06
Urteil vom 21.11.2006

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 10. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. März 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall am 19. Dezember 2002 in Anspruch. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Beklagte zahlte vorprozessual 17.000 EUR Schmerzensgeld und 3.593,36 EUR materiellen Schadensersatz. Der der Zahlung zugrunde liegenden Abrechnung vom 4. Januar 2005 widersprach die Klägerin am 4. Februar 2005 mit der Aufforderung, sie bis 19. Februar 2005 klaglos zu stellen. Sie verlangte insgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR und Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 14.914,20 EUR. Darauf erwiderte die Beklagte im Schreiben vom 7. Februar 2005:

„Zur Klaglosstellung … ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir … einen weiteren Betrag von 2.000 EUR.“

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete am 13. April 2005 mit einem Schreiben folgenden Inhalts:

„Sie haben den Schaden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 EUR reguliert. Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen …“

In der diesem Schreiben beigefügten Kostenrechnung machte sie eine 17,5/10 Pauschalgebühr gemäß „DAV-Abkommen“ aus 21.006,94 EUR geltend. Die Beklagte glich die Kostenforderung aus.

Auf die im vorliegenden Rechtsstreit sodann erhobene Klage auf Ersatz restlichen Unfallschadens in Höhe von 34.511,84 EUR hat die Beklagte u. a. erwidert, dass durch die Übersendung der Kostennote und die Zahlung durch die Beklagte ein Erlassvertrag zustande gekommen sei. Weiterer Schadensersatz könne nicht mehr verlangt werden.

Das Landgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.

Das Berufungsgericht hält weitere Ansprüche für nicht gegeben, weil die Klägerin hierauf verzichtet hab[…]


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