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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersgrenze – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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ArbG Hagen
Az: 1 Ca 200/10
Urteil vom 11.05.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger aus einem Gesamtverfahrenswert von 19.200,00 Euro.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten nach Erledigung eines Zeugnisanspruches des Klägers in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altersgrenze, ab welcher der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters erhält.
Der am 15.01.1945 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1993 bei der Beklagten, die u. a. Wohneinrichtungen für behinderte Menschen unterhält, als Pflegehilfskraft in der Behindertenhilfe („Haus B3“) beschäftigt. Nachdem der Kläger angegeben hatte, ein schriftlicher Arbeitsvertrag liege ihm nicht vor, weshalb er davon ausgehe, dass u. a. Regelungen des BAT-KF nicht zur Anwendung kämen, hat die Beklagte im Kammertermin Kopien zweier schriftlicher Arbeitsverträge überreicht. Hiernach war der Kläger zunächst ab dem 01.05.1993 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 22.04.1993 befristet und sodann auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.08.1995 ab dem 22.08.1995 unbefristet beschäftigt. In beiden Arbeitsverträgen findet sich folgende Regelung:
㤠2
Inhalt des Dienstvertrages sind (unabhängig von der Frage, ob der/die Mitarbeiter/in eine arbeiter- oder angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt)
1. die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),
2. die sonstigen für die Dienstverhältnisse der Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz-ARRG) vom 25. Oktober 1979 (KABl. S. 230) und seiner Änderungen geregelt sind.“
Wegen der zur Akte gereichten Kopien der Arbeitsverträge wird auf Blatt 37 und 38 der Akte Bezug genommen.
§ 32 der in beiden Arbe[…]


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