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Sechsstündiges Leistungsvermögen – Keine Erwerbsminderungsrente

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Rente wegen Erwerbsminderung: 6 Stunden Leistungsvermögen nicht ausreichend
Im Rahmen des Sozialrechts zeigt dieses Urteil die Komplexität und Notwendigkeit sorgfältiger medizinischer Gutachten, die das Leistungsvermögen einer Person beurteilen. Insbesondere steht die Gewährung der Erwerbsminderungsrente im Fokus, die einen erheblichen Einfluss auf das Leben von Betroffenen haben kann. Als Schlüsselthema kommt die Bedeutung und wissenschaftliche Beurteilung von Erwerbsfähigkeit und deren Auswirkungen auf Rentenansprüche hervor, wobei die Rolle des ärztlichen Sachverständigen in der Rentenversicherung besonders hervorgehoben wird. Des Weiteren zeigt sich, wie Gesundheitsstörungen und Arbeitsbedingungen bei der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens berücksichtigt werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 1 R 291/19  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Trotz gesundheitlicher Beschwerden hat der Kläger vom Sozialgericht Würzburg kein Recht auf Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen, da er in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Der Kläger, ursprünglich Zimmerer und später Sachbearbeiter in einem Büro, ist in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert und beantragte Erwerbsminderungsrente.
Er behauptete, dass er aufgrund seiner Gesundheitsprobleme nicht mehr in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Ein vom Gericht beauftragter ärztlicher Sachverständiger stellte jedoch fest, dass beim Kläger trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Leistungsminderung nicht vorliegt und er noch sechs Stunden täglich arbeiten könnte.
Das Gericht folgte der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers durch den ärztlichen Sachverständigen. Das Gutachten ergab, dass keine quantitative Leistungsminderung bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt.
Trotz bestimmter qualitativer Arbeitsbedingungen – wie leichte körperliche Tätigkeiten und Vermeidung von Tätigkeiten, die eine übermäßige nervliche Belastung darstellen – wird der Kläger in der Lage sein, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Ob der Kläg[…]


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