Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 25 (3) AL 206/05
Urteil vom 07.07.2006
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Überbrückungsgeld, und hier über die Frage, ob ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt, weil die Ausschlußfrist nach § 57 Absatz 4, 2. Halbsatz SGB III erst nach Beendigung der ersten klägerseitigen Selbständigkeit ins Gesetz eingeführt wurde.
Der Kläger bezog zunächst Überbrückungsgeld für die Zeit vom 1.7.2003 bis zum 31.12.2003. Seine erste Selbständigkeit beendete der Kläger zum 31.12.2003.
Der Gesetzgeber änderte unterdessen von der Fassung vom 23. Dezember 2002, gültig ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 zur Fassung vom 23. Dezember 2003, gültig ab 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 die Vorschrift über das Überbrückungsgeld im Sinne von § 57 Absatz 4 SGB III. In der nunmehr gültigen Fassung, die in dieser Form auch für den Kläger Gültigkeit beansprucht, lautet Absatz 4 nunmehr wie folgt:
„Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer, in der Person des Arbeitnehmers liegender, Gründe abgesehen werden.“
Am 24.3.2005 beantragte der Kläger erneut Überbrückungsgeld.
Mit Bescheid vom ein 20.4.2005 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, seit der letzten selbständigen Tätigkeit seien noch nicht 24 Monate vergangen und besondere Gründe für eine erneute Förderung seien nicht erkennbar. Hiergegen legte der Kläger mit Datum vom 23.5.2005 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2005 unter Hinweis auf § 57 Absatz 4 SGB III als unbegründet zurück. Die Aufgabe der ersten Selbständigkeit sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, dies seien keine in der Person des Klägers liegenden Gründe, die für eine erneute Bewilligung von Überbrückungsgeld vor Ablauf der Frist von 24 Monaten sprächen.
Mit seiner Klage vom 10.8.2005, beim Sozialgericht Düsseldorf am selben Tag eingegangen, verfolgt der Kläger weiterhin sein Begehren auf Bewilligung von Überbrückungsgeld[…]