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Harley Davidson – Anbringung eines Kennzeichens

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OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 7 A 10754/06.OVG
Beschluss vom 26.09.2006
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 4 K 1442/05.KO

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Anbringung eines Kennzeichens hier: Zulassung der Berufung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 26. September 2006 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2006 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zulassungsgründe der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Art greifen nicht durch.
Die zunächst vom Antrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) teilt der Senat nicht. Soweit diese Zweifel zunächst daraus hergeleitet werden, das Verwaltungsgericht habe für die von ihm angestellte Verhältnismäßigkeitsprüfung (Verhältnis des Zeitwerts des Motorrads zu den erforderlichen Umbaukosten für den Träger des Kennzeichens) von einem anderen Sachverhalt ausgehen müssten, nämlich einen Kostenbetrag von mehr als 400,– bis 500,– € zugrunde legen müssen, verkennt der Antrag, dass die Würdigung des Rechtsmittelgerichts im Zulassungsverfahren von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, soweit dieser nicht mit Verfahrensrügen angegriffen ist oder auf einer Würdigung unter Verstoß gegen die Denkgesetze beruht. Soweit der Antrag in diesem Zusammenhang auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz abhebt, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in erster Instanz – was ihm oblegen hätte – zu der Frage der Höhe der aufzuwendenden Kosten einen Beweisantrag gestellt hat bzw. dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung in dieser Richtung aufdrängen musste. Ausweislich der Niederschrift vom 15. Mai 2006 ist ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden. Im Übrigen hat der Kläger selbst im Schriftsatz vom 2. März 2006 eine[…]


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