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Pflegeversicherung – Beitragszuschlag für Kinderlose – Verfassungsmäßigkeit

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SOZIALGERICHT SPEYER
Az.: S 3 P 121/06
Urteil vom 30.01.2007

Leitsätze:
Die Erhebung eines Beitragszuschlags für Kinderlose in der Sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Speyer ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) – SGB XI -.
Der am 23. Mai 1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Er ist verheiratet und kinderlos.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2005 setzte die Beklagte ihm gegenüber Beiträge zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 2005 in Höhe von 68,74 € monatlich fest. Die Erhöhung des Beitragssatzes beruhe auf dem Kinderberücksichtigungsgesetz.
Danach werde in der Pflegeversicherung der Beitragssatz für alle Versicherten, die keine Kinder erzögen oder erzogen hätten, um 0,25 Prozent angehoben.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2005 Widerspruch ein. Er sehe in dem Kinderberücksichtigungsgesetz einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Intention des Bundesverfassungsgerichts sei es gewesen, Familien zu entlasten, nicht jedoch Kinderlose zu belasten. Seine Ehefrau könne aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beitragserhebung entspreche den gesetzlichen Vorgaben und sei nicht zu beanstanden.
Am 14. März 2005 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 unter dem Aktenzeichen S 9 P 37/05 Klage erhoben. Nachdem das Verfahren zunächst zum Ruhen gebracht wurde (Beschluss vom 5. April 2005), wird es nunmehr unter dem neuen Ak[…]


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