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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherungsschutz: Nachfrist zur Begleichung von Beitragsrückständen

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 1 KR 204/05
Urteil vom 25.09.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 21 KR 588/04, Urteil vom 13.09.2005

Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 13. September 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2004 geändert. Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten am 15. Juni 2004 geendet hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Beklagten.
Durch Einstellung der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit verlor der Kläger Anfang des Jahres 2004 seinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Die Beklagte machte den Kläger in der Folgezeit mehrfach darauf aufmerksam (zuletzt mit Schreiben vom 17. März 2004), dass die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung für ihn bestehe, diese indes in der Frist bis zum 31. März 2004 beantragt werden müsse.

Mit Schreiben vom 31. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die „beitragsfreie“ Weiterversicherung.

Mit Bescheid vom 1. April 2004 stellte die Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers fest. Er wurde rückwirkend zum 1. Januar 2004 in die Versicherungsklasse F12 0 (ohne Krankengeldanspruch) eingestuft. Unter Zugrundelegung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze gemäß § 240 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V stellte die Beklagte einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 111,10 EUR und einen monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 13,68 EUR fest. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Beitragsfreiheit nur bei dem Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld sowie bei Bezug von Erziehungsgeld bestehe. Die Tatsache, dass der Kläger keine Leistungen vom Arbeitsamt erhalte, begründe keine Beitragsfreiheit. Zudem enthielt das Schreiben den Hinweis, dass der Kläger sich mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung setzen solle, sofern er die festgesetzten Beiträge[…]


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