BUNDESSOZIALGERICHT
Az.: B 1 KR 2/01 R
Verkündet am 19.02.2002
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Dem Kläger wurde von der beklagten Krankenkasse eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme gewährt, die vom 11. Mai bis 1. Juni 1998 in einem Kursanatorium in Bad F. durchgeführt wurde. Für die 22 Tage seines Aufenthalts entrichtete der Kläger die in § 40 Abs 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgeschriebenen Zuzahlung von 25 DM je Kalendertag, zusammen also 550 DM, an die Kureinrichtung. In der Folge pachte er gegenüber der Beklagten geltend, die Zuzahlung hätte nur für 21 Kalendertage erhoben werden dürfen, da bei der Berechnung Aufnahme- und Entlassungstag zusammenzurechnen seien. Mit Bescheid vom 17. August 1998 und Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1998 lehnte die Beklagte eine „Befreiung“ von der Zuzahlung für den 22. Tag der Rehabilitationsmaßnahme ab.
Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat sich für seine Auffassung, dass die Zuzahlung für jeden Tag der vollstationären Behandlung einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten sei, auf den Gesetzeswortlaut berufen, der keine einschränkende Auslegung zulasse. Zwar werde bei den zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen die dem § 40 Abs 5 SGB V entsprechende Vorschrift des § 32 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von den Rentenversicherungsträgern so gehandhabt, dass Aufnahme- und Entlassungstag bei der Festsetzung der Zuzahlung als ein Tag gezählt würden. Dieser Auslegung könne jedoch nicht gefolgt werden. Weder die Entstehungsgeschichte noch die Ausgestaltung der Zuzahlungsregelung stützten das von den Befürwortern einer Zusammenrechnung angeführte Argument, durch die Zuzahlung sollten häusliche Ersparnisse während der stationären Behandlung ausgeglichen werden. Es handele sich vielmehr um eine Eigenbeteiligung an den Behandlungskosten, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalls für jeden Tag der Reha[…]