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Maklervertrag – Unwirksamkeit bei unverhältnismäßig hohem Maklerlohn

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Unwirksamkeit eines Maklervertrags bei unverhältnismäßig hohem Maklerlohn
In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 10 U 97/21) wurde die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der einen Maklerlohn für seine Dienste einforderte. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 15.07.2021 (Az. 13 O 197/19), die Klage abzuweisen.

Direkt zum Urteil Az: 10 U 97/21 springen.

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Maklerlohn in Frage gestellt
Der Kläger forderte vom Beklagten einen Maklerlohn für seine Dienstleistungen. Dabei stritt er auch um einen Sonderbonus von 25.000 €, der allerdings für den ehemaligen Bewohner der Immobilie und nicht für ihn selbst bestimmt gewesen sein soll. Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab und begründete dies mit der Unverhältnismäßigkeit des geforderten Maklerlohns.
Berufung erfolglos: Unverhältnismäßiger Maklerlohn bleibt entscheidend
In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg brachte der Kläger vor, dass das Landgericht sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem es keinen Beweis zur Frage erhoben habe, ob der Sonderbonus an den ehemaligen Bewohner der Immobilie zu zahlen gewesen sei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung jedoch zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Kläger argumentiert mit fehlender juristischer Erfahrung
Der Kläger, ein Elektroinstallateur, der als Quereinsteiger im Immobiliengeschäft tätig ist, gab an, keine umfänglichen juristischen Erfahrungen in diesem Bereich zu haben. Seine Herkunft aus Ungarn und die dort geltenden Rechtsnormen hätten ihn dazu verleitet, den Reservierungsvertrag mit der Formulierung „für Herrn X….“ abzuschließen. Dies sollte die Empfangsbefugnis für den ehemaligen Bewohner der Immobilie ausdrücken.
Gericht bestätigt Unverhältnismäßigkeit des geforderten Maklerlohns
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte jedoch die Auffassung des Landgerichts Potsdam, dass der geforderte Maklerlohn unverhältnismäßig hoch und damit unwirksam ist. Somit blieb die Berufung des Klägers erfolglos und er muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

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