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Rechtsfolgen unwirksamer Bevollmächtigung im Grundbuchverfahren

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OLG Jena – Az.: 9 W 289/12 – Beschluss vom 27.06.2012

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die im Betreff bezeichnete Eintragung bzw. den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Stadtroda vom 01.06.2012 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 930.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Als Berechtigter der im Betreff bezeichneten Grundschuld war im Grundbuch die … Landesbank in M. eingetragen. Unter Vorlage einer unterschriebenen und mit dem Dienstsiegel versehenen Urkunde der … Landesbank vom 02.04.2012, die neben der Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 2 die Eintragungsbewilligung der Abtretung in das Grundbuch enthält, beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 die entsprechende Grundbucheintragung. Das Grundbuchamt hielt hierzu zunächst eine Zustimmung des Beteiligten zu 1 für erforderlich und setzte ihm eine Äußerungsfrist bis 31.05.2012. Auf Hinweis der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 revidierte das Grundbuchamt diese Rechtsauffassung und nahm am 15.05.2012 – ohne den Beteiligten zu 1 vorher anzuhören – die beantragte Eintragung vor.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der die Löschung der Eintragung, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs begehrt. Er meint, die Abtretung sei mangels Gegenzeichnung durch eine für die Beteiligte zu 2 vertretungsberechtigte Person nicht wirksam angenommen. Es fehle daher an einer Einigung; jedenfalls liege ein Formmangel vor. Bei einer brieflosen Grundschuld sei der Nachweis der Rechtsänderung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich. Er bezweifelt im Übrigen, dass die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 vorgelegte schriftliche Vollmacht durch eine insoweit vertretungsberechtigte Person unterschrieben wurde.

Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückgewiesen; auch dagegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren auf Löschung der Eintragung, hilfsweise Eintragung eines Amtswiderspruchs weiter. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss und die Schriftsätze des Beteiligten zu 1.

II.

Soweit der Beteiligte zu 1 im Beschwerdeweg die Löschung der Eintragung erreichen will, ist das Rechtsmittel gegen eine Eintragung gerichtet und daher nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO […]


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