Strafbarkeit wegen Betrug bei Corona-Kurzarbeit
COVID-19 hat sich innerhalb von kürzester Zeit weltweit zu einer Pandemie entwickelt, die nicht nur die Gesundheit der Menschen massiv angreift. Auch die Wirtschaft ist von der Lungenkrankheit stark betroffen, da Auftragseinbrüche und dementsprechend auch Umsatzrückgänge die logische Folge des Zusammenbruchs der elementaren Lieferketten waren. Auch an Deutschland ging diese angsteinflößende Entwicklung nicht vorbei, allerdings hat die Bundesregierung bereits auf die Gefahr mit einem Instrument reagiert, welches sich schon in den Zeiten der Wirtschaftskrise 2008 sowie 2009 bewährt hat. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld steht für Unternehmen zur Verfügung, welche durch die Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind. Derzeitig geht die Regierung noch stark davon aus, dass von der Kurzarbeit allein in Deutschland ca. 2,4 Millionen Menschen betroffen sein werden.
Subventionsbetrug bei Kurzarbeitergeld wegen Corona-Virus – Symbolfoto: Von DesignRage /Shutterstock.com
Einfach und schnell zum Kurzarbeitergeld
Die Zielsetzung war relativ klar formuliert. Durch das neue Gesetz sollen die Unternehmen sehr viel schneller und unkomplizierter Kurzarbeitergeld für die Angestellten beantragen können. Dementsprechend wurden auch die Voraussetzungen, die für das Kurzarbeitergeld gesetzlich festgeschrieben wurden, gelockert. Das neue Gesetz sieht vor, dass nur noch 10 Prozent aller Beschäftigten des Unternehmens von einem Arbeitsausfall unmittelbar betroffen sein müssen. Vor dem neuen Gesetz mussten rund ein Drittel aller Beschäftigten des Unternehmens von dem Arbeitsausfall unmittelbar betroffen sein. Überdies muss nunmehr auch kein negativer Saldo der Arbeitszeit mehr von den Arbeitnehmern aufgebaut werden und das Kurzarbeitergeld steht auch den sogenannten Leiharbeiter[…]