Amtsgericht Aachen
Az.: 84 C 591/04
Urteil vom 20.12.2004
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 136,50 Euro zuzüglich Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird
gemäß § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
A)
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte, die unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 03.08.2004 zu 100 % haftet, gemäß den §§ 7 StVG, 1, 3 Ziffer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz, 249 ff. BGB in Verbindung mit den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) einen Anspruch auf Zahlung restlichen Anwaltshonorars in Höhe von 136,50 Euro.
1)
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers für seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gebührenrechnung vom 25.08.2004 (Bl. 9 d.A.) eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach Nr. 2400 VV, § 2 Absatz 2, 14 RVG in Ansatz gebracht hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei die Gebühr – wenn sie wie vorliegend von einem Dritten zu ersetzen ist – nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Von einer Unbilligkeit der abgerechneten 1,3-Gebühr ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Dabei kann dahinstehen, ob für durchschnittliche Verkehrsunfälle – wie von der Beklagten offenbar (durch Bezugnahme auf das den Parteien bekannte Urteil des Amtsgerichts Gronau vom 07.10.2004) vertreten – eine 1,0-Gebühr […]