Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Az.: 1 AZR 65/01
Urteil vom 30.10.2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Herford – Az.: 3 (2) Ca 1114/98 – Urteil vom 22.06.1999
II. Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 11 Sa 2043/99 – Urteil vom 24. Oktober 2000
Leitsätze:
1. Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unterliegt nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB.
2. Die Sozialplanabfindung ist weder Lohn bzw. Gehalt noch ein anderer Dienstbezug iSd. § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB oder eine andere anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarte Leistung iSd. § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Sie soll nicht Leistungen entgelten, die der Arbeitnehmer erbracht hat. Sie bezweckt vielmehr den – zukunftsgerichteten – Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2001 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Oktober 2000 – 11 Sa 2043/99 – wegen des Zinsausspruchs zum Teil aufgehoben und unter Zurückweisung der Revision im übrigen wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 22. Juni 1999 – 3 (2) Ca 1114/98 – wegen des Zinsausspruchs zum Teil abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.808,74 DM nebst 4 % Zinsen aus 49.746,00 DM seit dem 3. März 1998 und nebst 4 % Zinsen aus weiteren 1.062,74 DM seit dem 13. Mai 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanabfindung verj[…]