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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetzlicher Mindestlohn – Anspruch hierauf

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ArbG Nienburg, Az: 2 Ca 151/15
Urteil vom 13.08.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Abrechnungsmonat Januar 2015 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 119,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02,2015 zu zahlen,

2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Abrechnungsmonat Februar 2015 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 114.53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Abrechnungsmonat März 2015 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 127,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Abrechnungsmonat April 2015 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 130,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Abrechnungsmonat Mai 2015 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 128,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Der Urteilsstreitwert wird auf 619,90 € festgesetzt.

8. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ab dem 1. Januar 2015 Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde hat. Außerdem begehrt der Kläger die Zahlung von Nachtzuschlägen in Höhe von 25 % auf den Stundensatz von 8,50 € brutto.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2014 auf Grundlage eines Arbeitsvertrags für Zusteller vom 28. März 2014 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag bestimmt ua.:

„I. Aufgabenbereich:

1. Der Zusteller übernimmt ab 01.04.14 in dem ihm zugewiesenen Gebiet eine Zustelltour an allen Werk- bzw. Erscheinungstagen für die von der Firma vertriebenen Druckerzeugnisse, vornehmlich Tageszeitungen. …

III. Vergütung

3. Zusätzlich zu diesem Stücklohn für Tageszeitungsexemplare erhält der Zusteller einen Nachtzuschlag in Höhe von 25 %, der steuerfrei gewährt wird, solange und soweit dies nach den steuerrechtlichen B[…]


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