AG Hamburg
Az: 40B C 43/09
Urteil vom 16.09.2009
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Austausch des Fensters gegen eine Balkontürelement und die Verlegung des Heizkörpers in dem groÃen, zur StraÃe hin gelegenen Zimmer in der Wohnung … in … zu dulden.
Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.500,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Duldung von Modernisierungsarbeiten.
Er ist Vermieter, die Beklagte Mieterin einer in der … des Hauses … belegenen 2-Zimmerwohnung.
Die Wohnung verfügt über einen kleinen Balkon, der von der Küche aus zu erreichen ist und zur Hofseite belegen ist. Wegen der Einzelheiten des Grundrisses der Wohnung im Ãbrigen wird auf die Anlage K 7 (Bl. 16 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte bezieht derzeit monatliche Renten in Höhe von insgesamt Euro 1.324,94 (Euro 242,07 + Euro 1.082,87).
Die monatliche Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlungen beträgt zurzeit Euro 379,98. Daneben zahlt die Beklagte an die Hamburger Wasserwerke einen monatlichen Abschlag für Wasser und Siel in Höhe von Euro 16,00.
Mit Schreiben vom 22.04.2008 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtige, vor dem Wohnzimmer der Wohnung einen weiteren Balkon mit einer Grundfläche von ca. 3,5 m x 1,5 m abzubauen und dass das bisher zur StraÃe hin gerichtete Doppelfensterelement durch eine Balkontür ersetzt werden solle. Er bat um die Duldung der MaÃnahme. Die zu erwartende Mieterhöhung bezifferte er mit Euro 50,00.
Mit Schreiben vom 16.07.2008 (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass sie an einem Balkon zu den genannten Bedingungen nicht interessiert sei.
Unter dem 24.07.2008 (Anlage K 3, Bl. 8 d. A.) wiederholte der KlÃ[…]